Orientierungstest (OT)
Ab dem Wintersemester 2011/12 ist es für alle Studienbewerber für Bachelor-Studiengänge in Baden-Württemberg Pflicht, ein Studienorientierungsverfahren zu absolvieren.Als Nachweis über die Teilnahme an solch einem Studienorientierungsverfahren müssen entsprechend § 2 Absatz (2) Nr. 3 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung folgende Nachweise eingereicht werden:
a) Teilnahmebestätigung am Lehramts-Orientierungstest (www.bw-cct.de) bei einer Bewerbung (Haupt- oder Hilfsantrag) um einen Studienplatz in den Lehramts-Studiengängen IW-plus, EI-plus, MK-plus sowie MW-plus der Hochschule Offenburg
b) Teilnahmebestätigung am Pflichtteil (Interessentest) des allgemeinen Orientierungstests der Hochschulen und des Landes (www.was-studiere-ich.de) bei einer Bewerbung (Haupt-oder Hilfsantrag) um einen Studienplatz in einem Bachelor-Studiengang der Hochschule Offenburg mit Ausnahme der Lehramts-Studiengänge (siehe Buchst. a))
Der Lehramts-Orientierungstest ermöglicht es Ihnen, Ihre persönliche Passung zum Beruf des Lehrers zu überprüfen. Dabei geht es um die Neigung und die passende Einstellung zum Lehrerberuf. Am Ende des Tests erhalten Sie ein Teilnahmezertifikat, das lediglich bestätigt, dass Sie den Selbst-Test absolviert haben, das aber keinerlei Informationen über das inhaltliche Testergebnis enthält. Dieses Teilnahmezertifikat müssen Sie mit den Bewerbungsunterlagen einreichen.
Der allgemeine Orientierungstest gibt Auskunft über Ihre Interessen und Fähigkeiten und zeigt Ihnen Studiengänge und Berufe auf, die zu Ihnen passen. Er besteht aus einem Interessentest, der ca. 15 Minuten dauert und einem rund 90 Minuten dauernden Fähigkeitstest. Wenn Sie den Interessentest des OT (Pflichtteil) absolviert haben, erhalten Sie ein Teilnahmezertifikat, welches Sie mit den Bewerbungsunterlagen einreichen müssen. In diesem Zertifikat wird lediglich bescheinigt, dass Sie an dem Orientierungstest teilgenommen haben.
Wurde ein Orientierungstest nach Buchst. a) abgelegt, gilt dieser auch für Bewerbungen um einen Studienplatz nach Buchst. b)
Bei beruflich Qualifizierten nach § 59 LHG, die sich um einen Studienplatz bewerben, wird der schriftliche Nachweis über das Beratungsgespräch an einer Hochschule als Nachweis über die Teilnahme am Studienorientierungsverfahren anerkannt.
Weitere Orientierungsverfahren werden von der Hochschule Offenburg nicht anerkannt!