Bibliotheksgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren an der Hochschule Offenburg
(Bibliotheksgebührensatzung)
Vom 14. Oktober 2024
Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. 2005, 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 585, 586) i.V.m. § 19 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, im Folgenden LHG), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43), hat der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg am 9. Oktober 2024 folgende Bibliotheksgebührensatzung der Hochschule Offenburg beschlossen.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für alle nutzungsberechtigten Personen der Bibliothek der Hochschule Offenburg.
§ 2 Fälligkeit
Die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen richtet sich nach § 18 LGebG.
§ 3 Benutzungsgebühren
Die Benutzung der Bibliothek der Hochschule Offenburg am Campus Offenburg und am Campus Gengenbach ist generell gebührenfrei.
§ 4 Mahn- und Überschreitungsgebühren
(1) Werden ausgeliehene Bibliotheksmedien nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden 1,50 EUR für die erste Mahnung, zusätzlich 5,00 EUR für die zweite Mahnung und zusätzlich 10,00 EUR für jede weitere Mahnung für jedes ausgeliehene Medium erhoben.
(2) Für ausleihbare Gegenstände, die über einem Anschaffungswert von 200 EUR liegen, werden folgende Mahngebühren erhoben: erste Mahnung 5,00 EUR, zweite Mahnung zusätzlich 10 EUR, dritte Mahnung zusätzlich 15 EUR für jeden ausgeliehenen Gegenstand. Unter einem Anschaffungswert von 200 EUR gelten die Gebühren und § 4 Absatz 1.
(3) Werden Bibliotheksmedien, die einer Ausleihbeschränkung unterliegen, kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek geschlossen ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe für jeden angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3,00 EUR je ausgeliehenes Medium erhoben.
§ 5 Fernleihe
(1) Für die Vermittlung von Medien im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung (Bekanntmachung vom 23 November 2005 – GABl. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von 1,50 EUR erhoben.
(2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 EUR erhoben.
(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind von der bestellenden Person zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksmedien im internationalen Leihverkehr sowie durch Dokumentlieferdienste sind sämtliche Auslagen von der bestellenden Person zu erstatten.
(4) Für Medien, die innerhalb der Leihfrist nicht abgeholt werden, hat die bestellende Person angefallene Gebühren zu entrichten und etwaige Auslagen zu ersetzen.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung des Fernleih-Datenträgers wird eine Gebühr von 3,00 EUR erhoben.
§ 6 Auslagenersatz
(1) Auslagen für Wertversicherungen, Versandgebühren, Anfragen bei Einwohnermeldeämtern und Ähnliches sind von den nutzungsberechtigten Personen zu erstatten.
(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag „Kopiendirektversand") anfallenden Gebühren können als Auslagenersatz von den nutzungsberechtigten Personen erhoben werden.
§ 7 Ersatzbeschaffung, Reparatur
(1) Müssen Bibliotheksmedien neu beschafft werden, weil sie verloren, beschädigt oder nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben wurden, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur von der nutzungsberechtigten Person als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 EUR je Einheit erhoben. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe der Bibliotheksmedien nicht berührt.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung des Bibliotheksausweises externer Personen wird eine Gebühr von 11 EUR erhoben.
§ 8 Schließfächer
(1) Schließfächer können von Personen, die sich in der Bibliothek aufhalten, kostenfrei genutzt werden. Andere Personen sind nicht berechtigt, die Schließfächer zu nutzen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.
(2) Bei Nutzung der Schließfächer über die Öffnungszeiten der Bibliothek hinaus werden die Schließfächer geöffnet, geleert und deren Inhalt in der Bibliothek sichergestellt. Für die Verwahrung der Gegenstände wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.
(3) Abweichungen von Absatz 1 und Absatz 2 sind in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit dem Bibliothekspersonal möglich.
§ 9 Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Die Stundung, Niederschlagung oder der Erlass von Gebühren bestimmt sich nach §§ 21, 22 LGebG i. V. m. §§ 34, 59 Landeshaushaltsordnung.
(2) Zur Vermeidung erheblicher Härten, die sich aus sachlichen Gründen oder persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners ergeben, können – im Einzelfall – auf begründeten Antrag Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Gebührensatzung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Bibliotheksgebührensatzung tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenverordnung) vom 3. Juli 2006 außer Kraft.
(2) Die Gebührensatzung gilt für Gebühren und Auslagen, die nach ihrem In-Kraft-Treten erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Gebührenrechtsverhältnisse werden nach den bislang geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt.
Offenburg, 14.10.2024
gez. Stephan Trahasch
Professor Dr. Stephan Trahasch
Rektor